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Die Berechnung von Aktienindizes, insbesondere des deutschen Aktienindexes

Durch Leitindizes, wie den amerikanischen Dow Jones, den deutschen Dax oder den japanischen Nikkei-Index, soll man auf einen Blick erkennen, ob es mit dem Aktienmarkt eines Landes bergauf oder bergab geht. Die Indizes spiegeln also die Tendenz an den jeweiligen Börsen wider.

Um das zu erreichen, müssen sie aus einzelnen Aktienkursen zusammengesetzt werden. Unser Leitindex, der Deutsche Aktienindex Dax dürfen nur die dreißig stärksten und größten Unternehmen Deutschlands. Die Deutsche Börse startete den Dax im Juli 1988, mit einem Stand von 1.000 Punkten.

Den Grundstein für seine Berechnung legte der Ökonom Ernst Louis Étienne Laspeyres. Auf Laspeyres' Formel basiert die Berechnung des Preisindex, den wir heute kennen. Dabei werden die Aktien innerhalb eines Index unterschiedlich gewichtet. Im Beispiel Dax bedeutet das, dass die 30 Dax-Mitglieder nicht alle gleichermaßen die Kurve des Leitindex beeinflussen.

Stattdessen entspricht ihre Gewichtung im Dax der Marktkapitalisierung ihres Streubesitzes. Es zählt also nur der Wert der frei handelbaren Aktien) und nicht der gesamte Börsenwert eines Unternehmens. Hält ein Großaktionär mindestens fünf Prozent einer Gesellschaft, gilt das als Festbesitz und wird im Dax nicht gewertet. Je höher also der Streubesitz, desto höher tendenziell das Gewicht im Index. Bei zehn Prozent Indexgewicht ist allerdings Schluss. Mehr Einfluss darf kein Indexmitglied auf den Dax haben.

Eine wichtige Unterscheidung ist noch die zwischen Kurs- und Performanceindex. Den Dax gibt es grundsätzlich in beiden Varianten, wobei der Performanceindex die gebräuchlichste Variante darstellt. Dividenden- und sonstige Zahlungen an die Aktionäre werden bei der Berechnung des Performance-Index in den Index reinvestiert! Sein Punktestand setzt sich folglich aus den Aktienkursen und den jährlichen Dividenden der Firmen zusammen. Es wird so getan, als ob Anleger ihre Dividenden sofort in neue Aktien investieren. In die Aktienkurse fließen die Dividenden aber nicht ein. Beim Kursindex dagegen wird der Indexstand allein auf Grund der Aktienkurse ermittelt. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen sind nicht enthalten. Vergleicht man die beiden Indizes, notiert der Kursindex folglich deutlich darunter.

Der Dax ist auf Grund seiner Berechnung als Performance-Index weltweit ein Ausnahmefall. Viele wichtige Leitindizes werden als Kursindex berechnet, so auch der Dow Jones.

Steuerhinterziehung / Steuerfahndung / Steuerstrafverteidigung

Vorbei sind die Zeiten, in denen sowohl in weiten Teilen der Bevölkerung aber auch und insbesondere bei den Behörden das Strafdelikt der Steuerhinterziehung mehr oder weniger als „Kavaliersdelikt“ behandelt wurde, und wenn denn einmal ein „Steuersünder“ ertappt wurde, die Beteiligten den Sachverhalt möglichst geräuschlos und nach dem Motto „zahlen stiftet Frieden“ im stillen Kämmerlein ohne öffentliches Aufsehen miteinander abgewickelt haben.

Die Reputation, das öffentliche Ansehen und in letzter Konsequenz die Existenz betroffener Steuerhinterzieher blieben in der Vergangenheit insoweit weitgehend unangetastet.

Die durch den Bundesgerichtshof vor einigen Jahren eingeleitete Trendwende dahingehend, dass „Steuerhinterziehungen in der Größenordnung größer 1 Mio. Euro“ zwingend mit Gefängnisstrafe ohne Bewährung zu ahnden sind, hat dazu geführt, dass seitens der Behörden nunmehr auch Steuerdelikte mit unnachgiebiger Härte unter größtmöglicher öffentlicher Anteilnahme verfolgt und bestraft werden.

Dieser Bewusstseinswandel führt heute dazu, dass nach unseren Erfahrungen heutzutage bereits geringste Vergehen im Bereich der Steuern ausreichen, um die Staatsanwaltschaft und in deren Schlepptau die Steuerfahndung zum Tätigwerden zu veranlassen.

Nach unseren Erfahrungen kann bspw. eine einzige Kontrollmitteilung über einen offensichtlich nicht ordnungsgemäß versteuerten Verkauf aus Betriebsvermögen (Steuerauswirkung 5.000 Euro) oder aber die unterschiedliche Auffassung über die Rechtmäßigkeit einer Steuergestaltung die Steuerfahndung auf den Plan rufen und / oder ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Theoretisch denkbar ist es insoweit auch, dass strafrechtlich eine Verurteilung für eine behauptete Steuerhinterziehung erfolgt, und Jahre später das Finanzgericht und evtl. der Bundesfinanzhof feststellen, dass in der Sache steuerlich alles korrekt verlaufen ist.

Letzteres vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht mit der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegenüber einem behaupteten Steuerhinterzieher nicht abwarten müssen, bis letztendlich in der Steuersache selbst abschließend und rechtskräftig durch Finanzgericht und Bundesfinanzhof geurteilt worden ist.

Im Extremfall kann der betroffene Steuerpflichtige dann evtl. steuerliche Folgen in Form von Zahlungspflichten abwenden, erlittene strafrechtliche Konsequenzen, wie etwa Untersuchungshaft und/oder gar Gefängnis, der öffentliche Reputationsverlust und evtl. der Verlust der Existenz sind dagegen irreparabel und endgültig!

Steuerfahndung und die damit evtl. einhergehende Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens schaffen eine Verfahrenssituation, die Seitens des Betroffenen besonderer Aufmerksamkeit und die Beachtung spezieller Verhaltensregeln bedarf.

Aus unserer Sicht ist vom ersten Tag, d. h. bei Durchführung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion oder aber der davon losgelösten Einleitung eines Steuerstrafverfahrens „professionelle Verteidigung“ notwendig, die den Besonderheiten des Steuerstrafrechts Rechnung trägt, weil Steuerstrafverteidigung sowohl Strafverteidigung im eigentlichen Sinne und Streit ums materielle Steuerrecht ist.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher sofort bei Durchführung einer Fahndungsmaßnahme, bei Überleitung ins Strafverfahren im Rahmen laufender Betriebsprüfung sowie immer dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens offiziell bekannt gegeben wird, in professionelle Hände begeben, die beide Bereiche, nämlich das Steuerstrafrecht und das materielle Steuerrecht abdecken, um zu gewährleisten, dass

  • evtl. Unkenntnis in einem der beiden Tätigkeitsfelder oder aus der Aufregung in der seitens des Betroffenen "ungewohnten Situation" Fehler begangen werden, die sich erfahrungsgemäß im laufenden Verfahren schwer oder überhaupt nicht mehr reparieren lassen und
  • um bereits in diesem frühestmöglichen Stadium die für den Betroffenen bestmögliche Strategie sowohl in Richtung Strafverteidigung als auch materiell rechtlich steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts zu entwickeln.

Nur so lässt sich gewährleisten, dass Steuerstrafverfahren und Steuerrechtsstreit mit den Finanzbehörden gleichzeitig und „aus einem Guß“ erledigt werden. Und genau das muss das Ziel eines betroffenen Steuerpflichtigen sein!

Auf Grund langjähriger Erfahrungen, auch mit der Bewältigung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte und vorhandenen Mehrfachqualifikationen können wir betroffenen Steuerpflichtigen diese professionelle Verteidigung in Steuerstrafverfahren anbieten und ihre bestmögliche Verteidigung in strafrechtlichen und steuerlichen Belangen gewährleisten.