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Vorsicht bei der Schenkung von Betriebsvermögen

Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 ist relativ unbemerkt eine hochexplosive Regelung in das Erbschaftsteuergesetz zur Vermeidung von sogenannten „Cash-GmbH`s“ eingefügt worden.

Die Funktionsweise der Gestaltung über eine solche GmbH zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist relativ einfach. Man überträgt privates Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH. Dadurch dass eine GmbH kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen darstellt, war die Schenkung der GmbH-Anteile im Grundsatz ohne oder mit nur einer geringen Schenkungsteuer belastet, solange der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fortführte.

Künftig gelten jedoch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (im Folgenden als Finanzvermögen bezeichnet) als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, soweit deren gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden 20 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet. Insoweit handelt es sich um einen Freibetrag. Der darüber hinausgehende Anteil des Finanzvermögens stellt künftig Verwaltungsvermögen dar.

Der Gesetzgeber hat geltend ab dem 7. Juni 2013 folgende Regelung getroffen:

  • Das „Netto-Finanzvermögen“ ist künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“, soweit es 20 % des Unternehmenswerts übersteigt.
  • Zum „Netto-Finanzvermögen“ gehören insbesondere das „Geldvermögen“ und alle Forderungen – nicht jedoch das Anlage- und Vorratsvermögen.
  • Abgezogen werden die Schulden des Unternehmens (Rückstellungen und Verbindlichkeiten).
  • Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 bzw. 50 %, erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung.
  • Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.

Dies hat insbesondere Auswirkungen für Betriebe, die für eine Inanspruchnahme des 100-Prozent-Verschonungsabschlags die enge Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschreiten dürfen. Gerade Unternehmen in zyklischen Branchen und solche, die eine hohe Liquidität benötigen oder temporär aufweisen z.B. reine Handelsunternehmen, sind betroffen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind unter den Begriff „andere Forderungen“ sämtliche Forderungen, wie z. B. aus Lieferung und Leistung, Gesellschafterforderungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen zu fassen.

Andererseits sofern man außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen hat (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), könnte man im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes in „Netto-Finanzvermögen“ halten.

Unsicherheit bestand noch hinsichtlich der Auslegung des Forderungsbegriffs im Gesetzeswortlaut. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom10.10.2013 haben nun zur Auslegung, welche Forderungen betroffen sind, Stellung genommen.

Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a Satz 1 ErbStG).

Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen u. a.:

- Geld,
- Sichteinlagen,
- Sparanlagen,
- Festgeldkonten,
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
- Forderungen an verbundene Unternehmen,
- Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
- Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer   Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die   Personengesellschaft,
- Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre   Gesellschafter,
- sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht   bereits § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13 b.17 ErbStR 2011),   insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus   stillen Beteiligungen.

Gravierende Verschärfung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geplant

Nach einem Bericht der Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern, der wohl derzeit in der Wirtschaftspresse kursiert, geht es um folgende Details:

  • Um straffrei zu bleiben, müssen Steuererklärungen künftig für die zurückliegenden zehn Jahre vollständig korrigiert werden. Die bisher geltende strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren wird insoweit auf zehn Jahre verlängert. Da bei 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern, die in zehn Jahren leichter zusammenkommen, keine Bewährungsstrafe mehr ausgesprochen werden kann, gehen die Behörden davon aus, dass künftig deutlich mehr Haftstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden.
  • Außerdem ist offensichtlich geplant, die Summe von 50.000,00 Euro hinterzogener Steuern, ab der bis jetzt „schwere Steuerhinterziehung“ beginnt, zu senken. Damit würde der zusätzliche Strafzuschlag von 5 %, der zzgl. zu den Nachzahlungszinsen von 6 % jährlich zu erheben ist, deutlich mehr Fälle betreffen.
  • Schließlich soll die Wirksamkeit der Selbstanzeige künftig ggf. davon abhängig gemacht werden, dass sofort alle Steuern und Strafzuschläge gezahlt werden.

Da die Finanzminister von Bund und Ländern spätestens im Februar entscheiden wollen, welche der oben genannten Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, ist mit einem Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2014 zu rechnen.

Um noch in den „Genuss“ der gegenüber der Vergangenheit sowieso schon deutlich verschärften Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zu kommen, ist betroffenen Steuerpflichtigen aus unserer Sicht dringendst anzuraten, sich zeitnah fachkundig beraten zu lassen. Gerne sind wir insofern bereit, in einem unverbindlichen, ggf. auch anonymen Beratungsgespräch betroffenen Steuerpflichtigen zur Seite zu stehen.