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Referententwurf zum Schutz digitaler Grundaufzeichnungen, insbesondere Kassenmanipulationen sowie Einführung einer unangekündigten Kassennachschau

 

Im Kampf gegen manipulierte Kassensysteme will der Gesetzgeber nun ernst machen und hat hierzu mit Datum vom 18. März 2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ nebst dem Entwurf einer technischen Verordnung vorgelegt. Hintergrund sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle manipulativer Eingriffe in Kassensysteme, die auch bereits Gegenstand von sowohl steuerrechtlicher als auch strafrechtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung waren (vgl. insbesondere BFH vom 25. März 2015 – X R 20/13; BGH vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15). Die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes begründet das Bundesministerium der Finanzen  (BMF) insbesondere damit, dass technische Manipulationen von Kassendaten im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung wenn überhaupt nur mit einem hohen Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten hier nach Ansicht des BMF keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen bzgl. sog. digitaler Grundaufzeichnungen aufzudecken. Dabei richtet sich das Augenmerk auf nicht dokumentierte Stornierungen, nicht dokumentierte Änderungen mittels elektronischer Programme sowie auf den gezielten Einsatz von Manipulationssoftware.

Dies würde umfassende Veränderungen und Löschungen von Daten ermöglichen, des Weiteren könnten Daten unterdrückt, Umsatz-Kategorien gelöscht, Datenbanken inhaltlich ersetzt oder neue, nie da gewesene Geschäftsvorfälle erfasst werden. Die gesetzliche Neuregelung soll derartigen Manipulationen den Riegel vorschieben und dazu der Finanzverwaltung neue Prüfungsmöglichkeiten eröffnen. Hierzu soll der Steuerpflichtige nach § 146a Absatz 1 Satz 4 AO zukünftig verpflichtet sein, digitale Grundaufzeichnungen nach vordefinierten technischen Vorgaben aufzuzeichnen und auf einem Speichermedium unveränderbar zu sichern. Allerdings bergen die Maßnahmen ein nicht unerhebliches steuerliches und IT-technisches Konfliktpotenzial. Alleine die für die deutsche Wirtschaft geschätzten Einführungskosten i.H.v. rund einer halben Milliarde Euro rechtfertigen es, den Gesetzentwurf etwas näher zu beleuchten. Das Rahmenwerk bilden dabei die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014. Der Gesetzentwurf nebst technischer Verordnung soll damit insbesondere die sich aus den GoBD ergebenden Anforderungen technisch absichern.


Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  1. Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (keine Registrierkassenpflicht)
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau
  3. Sanktionierung von Verstößen

Das Konzept ist technologieoffen, um den besonderen Verhältnissen verschiedenartiger Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren.

Es soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

 

Verschärfte Anforderungen durch die GoBD

1. Einführung

Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. Die GoBD treten an die Stelle der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme) sowie der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).

Dabei kommt das BMF letztlich auch den Forderungen der Wirtschaft nach einer dringend erforderlichen Modernisierung der genannten Vorgaben nach und bringt ergänzend in der Zwischenzeit stattgefundene Entwicklungen mit ein. Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie Einnahmen- Überschuss-Rechner, soweit diese ihre unternehmerischen Prozesse IT-gestützt abbilden und ihren Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten in elektronischer Form nachkommen.

Im Ergebnis dürfte damit die gesamte deutsche Unternehmenslandschaft betroffen sein. Als Verwaltungsanweisung stellen die GoBD eine Meinungsäußerung des Ministeriums dar, die gegenüber den nachgeordneten Dienststellen Verbindlichkeitscharakter hat.