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Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für Unternehmer eingeschränkt

Unternehmer sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog.  Soll­be­steuerung ihre  Leistungenbereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuerentfällt nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

DerStreitfallbetraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. EineUneinbringlichkeitliege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekte Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatzzuwahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.

Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Unternehmer sollten für das begonnene Jahr 2014 eine Gewinnprognose aufstellen und das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen kalkulieren. Sind die für 2014 festgesetzten Vorauszahlungen höher als die zu erwartende Steuerschuld, hilft ein frühzeitig gestellter Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen. Hierbei sind jedoch ein paar Verhaltensregeln zu beachten.

Um die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das erste Quartal zu erreichen, ist Eile geboten. Denn die erste Vorauszahlung zur Gewerbesteuer 2014 ist bereits am 15. Februar 2014 fällig. Sinnvoll ist jedoch evtl. auch bis zum 3. Quartal abzuwarten, um aussagekräftige Schätzungen vornehmen zu können. Der Herabsetzungsantrag ist nämlich eine Erklärung, so dass grundsätzlich alle Verfahrensvorschriften gelten, auch die der Steuerhinterziehung. Wegen Steuerhinterziehung macht sich daher strafbar, wer den Steuerbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt.

Besonderheit bei der Gewerbesteuer: Der Herabsetzungsantrag ist nicht direkt bei der Gemeinde zu stellen, sondern beim Finanzamt. Das Finanzamt informiert anschließend die Gemeinde per Gewerbesteuermessbescheid zu Zwecken von Vorauszahlungen.

Wer nicht gewerbesteuerpflichtig ist, hat mit seinem Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuer noch Zeit. Die erste Vorauszahlung 2014 zur Einkommensteuer ist erst am 10. März 2014 fällig.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Antrag

Damit der Sachbearbeiter im Finanzamt mitspielt und die laufenden Vorauszahlungen 2014 herabsetzt, sind folgende Nachweise vorzulegen bzw. folgende Argumente vorzubringen:

  • Die Ermittlung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens und des Gewerbesteuerertrags bei Gewerbesteuerpflicht für 2014 ist schriftlich mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt einzureichen.
  • Dabei sind die Gründe für voraussichtliche Gewinn- und Umsatzeinbrüche 2014 darzulegen (Wegfall eines Auftrags, Abzug eines Investitionsabzugsbetrags, Neuausrichtung des Geschäfts, etc.).
  • Dem Finanzamt ist im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (Formblatt!) mitzuteilen, dass vor der Vorauszahlung des vierten Quartals erneut eine Überprüfung der Vorauszahlungen 2014 vorgenommen wird und gegebenenfalls für das vierten Quartal eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen erfolgen wird.