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Selbstanzeige: Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern beschließen Verschärfung

Am Donnerstag, den 6. März 2014 haben die Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern beschlossen, die Selbstanzeige nicht - wie insbesondere von Teilen der SPD gefordert - abzuschaffen, die Regelungen zur Selbstanzeige jedoch deutlich zu verschärfen.

Auszugehen ist nach dem jetzigen Stand zumindest von den folgenden Änderungen:

  • Die strafrechtliche Verjährungsfrist, die für Steuerhinterziehungen anwendbar ist, soll sich von fünf auf zehn Jahre erhöhen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Zeitraum, für den der Steuerpflichtige hinterzogene Steuern nacherklären muss, dementsprechend verlängert, da sich dieser Zeitraum an der strafrechtlichen Verjährung der Hinterziehungstaten orientiert.
  • Der Strafzuschlag in Höhe von 5%, der derzeit ab einer Summe hinterzogener Steuern in Höhe von mehr als 50.000 Euro je Hinterziehungstat erhoben wird, soll erhöht werden, voraussichtlich auf 10%.

Ob und inwieweit die Erhebungsschwelle für den Strafzuschlag abgesenkt wird sowie über weitere Fragen und Einzelheiten soll von der voraussichtlich am 27. März 2014 tagenden Finanzkonferenz von Bund und Ländern entschieden werden.

Steuererklärungspflicht von Vereinen

Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig alle 3 Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z.B. Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Sportvereine usw.), in der Vergangenheit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft-und Gewerbesteuer gemäß der Abgabenordnung erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Da der 3-jährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet von dem „Formularcenter“ des BMF als ausfüllbare pdf-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Erklärungen können auch elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Wenn die Vereine bzw. ihre Vorstände über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke ausnahmsweise  bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

OFD Koblenz v. 20.2.2014