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B2B-Onlineshops müssen Gewerbeeigenschaft laut BGH nicht überprüfen

Kehrtwende in der Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass Betreiber von reinen B2B-Onlineshops die Gewerbeeigenschaft nicht überprüfen und nicht sicherstellen müssen, dass nur Gewerbetreibende dort einkaufen können (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16). Dadurch wird das Betreiben von B2B-Onlineshops wesentlich erleichtert.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Betreiber des Onlineshops eine Vertragsstrafe zu zahlen hatte. Er hatte sich nämlich gegenüber einem Mitbewerber verpflichtet, unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes, es zu unterlassen, Produkte an Verbraucher zu verkaufen, ohne diese über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren und ohne über Preisbestandteile und Lieferkosten zu informieren.

Auf jeder Seite des Onlineshops befand sich folgender Hinweis:
„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.“

Zusätzlich befand sich in räumlicher Nähe des Bestellbuttons noch folgender Text:
„Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i. S. d.§ 13 BGB tätige und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

Der Mitbewerber beauftragte einen Rechtsanwalt mit einem Testkauf. In dem Feld „Firma" gab der Testkäufer das Wort „privat“ ein. Da sich in dem Onlineshop kein Hinweis auf das Widerrufsrecht befand und auch sonst keine  verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten wurden, verlangte der Mitbewerber die Zahlung der Vertragsstrafe.

Der BGH erteilte der Forderung des Mitbewerbers eine Absage: Der Testkäufer habe sich nämlich über den auf jeder Seite des Onlineshops enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, dass ein Verkauf nur an Gewerbetreibende, nicht aber Verbraucher erfolge. Darüber hinaus habe der Testkäufer mit dem Auslösen des Bestellbuttons bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher getätigt habe. Die anschließende Eingabe in das vorgesehene Textfeld „privat“ stehe dazu in einem bewussten Widerspruch zu dem vorherigen verhalten. Unter diesen Umständen sei es dem Mitbewerber verwehrt, sich auf ein Handeln des Testkäufers als Verbraucher zu berufen.

Die Überprüfung der Gewerbeeigenschaft verlangt der BGH von dem Onlinehändler für den B2B-Shop nicht und erleichtert damit die Anforderungen an reine B2B-Onlineshops. Künftig wird es als ausreichend anzusehen sein, wenn in dem B2B-Onlineshop:

  1. auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass nur mit gewerblichen Kunden Verträge, nicht aber mit Verbrauchern, geschlossen werden
  2. und sich der Shopbetreiber in räumlicher Nähe zu dem Bestellbutton, am besten mittels einer Checkbox, von dem Kunden die Eigenschaft als Gewerbetreibender bestätigen lässt.

Werden jedoch verbraucherschützende Vorschriften umgangen, zum Beispiel, wenn es sich nicht um einen reinen B2B-Onlineshop handelt, so muss ein Shopbetreiber mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

 

Praxishinweis:
Achtung: Die Informationspflichten nach § 312i BGB und Art. 246c EBGB gelten nicht nur für B2C-Onlineshops, sondern auch für Betreiber von reinen B2B-Shops. Alle Shops müssen daher ihre Kunden vor Abgabe einer Bestellung daher immer klar und verständlich informieren,

  • wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten Mitteln Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und berichtigen kann
  • über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  • ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • ggf. über Verhaltenskodizes und die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu einem solchen Regelwerk.
  • etwaige Lieferbeschränkungen

 

Der Zugang der Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.

Der Shopbetreiber muss die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.