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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Strafbefreiung durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird derjenige, „der gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft“, § 371 Abs. 1 AO. D. h. derzeit noch genießen die Täter einer an sich strafbaren Steuerstraftat das besondere Privileg, dass trotz vollendeter Straftat (Steuerhinterziehung) Straffreiheit erlangt werden kann, wenn eine wirksame Selbstanzeige bei der Finanzbehörde abgegeben wird.

Elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige zur Erlangung der Strafbefreiung ist neben anderen Voraussetzungen die Vollständigkeit der an die Finanzbehörde übermittelten Angaben. Erfahrungsgemäß passieren bereits insoweit in der Praxis Fehler, indem hinterzogene Beträge nicht vollständig nacherklärt werden. Und wie gesagt, „es genügt der berühmte 1 €“, der in der Nacherklärung fehlt und durch die Finanzbehörde nachgewiesen werden kann, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zunichte zu machen.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist daneben die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Gerade die Anforderung an die Rechtzeitigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wurde durch den Gesetzgeber in der jüngsten Vergangenheit erheblich verschärft.

Angesichts aktueller Ereignisse überschlagen sich derzeit deutsche Politiker aller Parteien mit ihren Forderungen nach der Abschaffung des Strafbarkeitsprivilegs der Selbstanzeige, sodass gegebenenfalls in naher Zukunft Steuerstraftäter die volle Härte der Strafgesetze treffen könnte.

„In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders scherer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter u. a. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“, § 370 Abs. 3 S. 1 und 2 AO.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher nicht zögern, die jetzt noch gegebene Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zu nutzen und für die Erstellung derselben professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Insoweit bieten wir für die Erledigung Ihres Steuerproblems unsere Unterstützung an und können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erstellung von Selbstanzeigen, unabhängig von der Erteilung eines Dauermandats, unsere Hilfe anbieten.

Wir sichern insoweit, auch in überregionalen Sachverhalten, die kompetente, diskrete und schnelle Problemerledigung zu.

Gerne stehen wir Ihnen, auch telefonisch, für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch zur Verfügung. 

Weitere Verschärfung der Voraussetzungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Entsprechend der Einigung der Finanzminister von Bund und Ländern am 27. März 2014 zur Verschärfung der Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Der Strafzuschlag wird mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % bezahlt. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Zuschlag noch weiter erhöht und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000,00 Euro ausgelöst werden kann.
  • Außerdem muss jeder Steuerhinterzieher in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären.
  • Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 %/Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
  • Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.

Durch die o. g. Maßnahmen, die wohl in Kürze gesetzestechnisch umgesetzt werden, verschärft der Gesetzgeber die im Grunde bereits jetzt strengen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nochmals erheblich.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher u. E. nicht zögern, sich einem ggf. anonym geführten und damit auch kostenlosem Erstberatungsgespräch zu unterziehen, um noch in den Genuss der bisher geltenden Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zu kommen.

Vertretung in Wirtschaftsstrafsachen

 

 

Insolvenzstraftaten

Als Insolvenzstraftaten (im engeren Sinne) bezeichnet der Gesetzgeber die Delikte, die in den §§ 283 – 283d StGB geregelt sind. Es handelt sich dabei um den Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).

Eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten hat für den Täter im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn erhebliche Konsequenzen. Eine organschaftliche Position (Geschäftsführer, Vorstand) in einer Kapitalgesellschaft darf er dann innerhalb bestimmter Fristen nicht mehr ausüben (z. B. § 6 Abs. 2 GmbHG).

Die genannten Taten sind nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlung eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist.

Häufig erfolgt eine direkte Mitteilung vom Insolvenzgericht an die Strafverfolgungsbehörde, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Insolvenzstraftaten bestehen. In vielen Fällen sind Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte sogar verpflichtet, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

Da es bei Straftaten der vorliegenden Art immer um wirtschaftliche Sachverhalte geht, ist wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches Know-How für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich.

Unser Ziel ist es selbstverständlich, den Mandanten in erster Linie so zu beraten, dass keine Insolvenzdelikte verwirklicht werden. Des weiteren geht es darum, verfahrensauslösende Fallgestaltungen zu vermeiden (z. B. ungerechtfertigte Strafanzeigen durch dritte Personen).

Sollte ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, übernehmen wir Ihre Verteidigung und unterstützen Sie in allen mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängenden Maßnahmen. Wir unterstützen Sie bei Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme usw.), um in diesem Stadium Fehler zu vermeiden, die für das Verfahren nicht wieder gut zu machende Folgen haben können. Für den Fall, dass die Eröffnung eines Hauptsachestrafverfahrens nicht verhindert werden kann, verteidigen wir Sie vor den Strafgerichten.

Insolvenzverschleppung

Als Unternehmer kann man grundsätzlich die Rechtsform seines Unternehmens frei bestimmen. Man kann sich hier bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform wie z. B. der GmbH bedienen. In den Fällen, in denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten haftet, normiert der Gesetzgeber eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung im Falle der Krise als korrelativ zur bestehenden Haftungsbeschränkung.

Wegen Insolvenzverschleppung strafbar macht sich derjenige, der trotz bestehender Insolvenzantragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung zieht regelmäßig auch zivilrechtlich eine Schadensersatzpflicht des Täters (i.d.R. Geschäftsführer) für diejenigen Schäden nach sich, die den Gläubigern durch verspätete Insolvenzantragstellung entstanden sind (so genannte Neugläubigerschäden). Gemäß § 15a InsO haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es stellen sich regelmäßig also mehrere Fragen:

  • Wann ist eine Überschuldung gegeben, wann ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten?

  • Wie können Überschuldung-/Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne vermieden oder aber rechtzeitig beseitigt werden?

  • Wer ist verpflichtet zu prüfen, ob eine Krise eingetreten ist und wer muss ggf. Insolvenzantrag stellen?

  • Wann beginnt die Antragsfrist zu laufen?

  • Spielt Unkenntnis der Krise durch den Antragspflichtigen hinsichtlich Strafbarkeit oder Strafzumessung einer Rolle?

  • Wie wirken sich Sanierungsversuche auf die Strafbarkeit aus, sind Maßnahmen unternommen worden, die Insolvenzantragspflicht beseitigt haben?

  • Welche Rolle spielt eine positive Fortführungsprognose?

Zur Beantwortung dieser Fragen im Detail ist in der Regel eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweils zu beurteilenden Firma erforderlich. Wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches, insbesondere insolvenzrechtliches Know-How sind auch hier unabdingbar, Voraussetzung für eine erfolgversprechende Strafverteidigung.

Ziel unserer Beratung ist in erster Linie die Vermeidung von Insolvenzstraftaten indem durch geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenpakete der Eintritt von insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung und somit die Insolvenzantragspflicht vermieden oder aber rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wird.

Sofern Ermittlungsverfahren eingeleitet sind, unterstützen wir den Mandanten in allen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anfallenden Angelegenheiten insbesondere auch bei Zwangsmaßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden. Wir wirken auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hin, um die Eröffnung einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Andernfalls übernehmen wir die Verteidigung im Strafverfahren.

Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ist ein besonderer Fall der Untreue. Es handelt sich hier um ein Sonderdelikt, Täter können nur der Arbeitgeber oder die ihm gemäß § 266a Abs. 5 StGB gleichgestellten Personen sein. Der Arbeitgeber ist teilweise durch gesetzliche Vorschriften, teilweise durch vertragliche Vereinbarung verpflichtet, bestimmte Teile des Arbeitsentgeltes einzubehalten und für den Arbeitnehmer an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger zu bezahlen. Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgeltes ein, führt dieser aber nicht an die entsprechenden Stellen ab, so kann er den Straftatbestand nach § 266a StGB erfüllen. In der Regel kommt es insbesondere in der Krise eines Unternehmens und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens dazu, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Zahlungspflichten-/Abführungspflichten nicht mehr erfüllt. Der Geschäftsführer befindet sich hier häufig in einem Handlungskonflikt. Zum Einen ist er verpflichtet, die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an z. B. die Sozialversicherungsbeträge abzuführen. Zum Anderen darf er jedoch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder deren Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Diese Pflichtenkollision spielt bei der Frage, ob sich der Geschäftsführer wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar macht, eine bedeutende Rolle. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, regelmäßig auch die Pflicht, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Wie der Geschäftsführer sich in einer derartigen Situation zu verhalten hat, ist sowohl in Rechtssprechung als auch in Literatur umstritten und kann letztlich nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Wir beraten Sie, und zeigen Ihnen Handlungsalternativen auf, um eine Strafbarkeit hier zu vermeiden. Wir übernehmen die Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren.

Sonstige Wirtschaftsstrafsachen

Der im Bereich der Wirtschaftsstraftaten ist vielschichtig. Häufige Straftaten in diesem Zusammenhang sind Betrug (§ 263 StGB) z. B. in Form des Eingehungsbetrugs oder aber auch der Untreue (§ 266 StGB). Auch durch falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (Handelsregister) und durch Verletzung handelsrechtlicher Berichtspflichten können Straftatbestände verwirklicht werden.

Wir beraten Sie präventiv zur Vermeidung der Verwirklichung entsprechender Straftatbestände. Für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, stehen wir Ihnen auch diesbezüglich beratend zur Seite. Wir unterstützen Sie bei allen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Beschuldigtenvernehmung, Zeugenvernehmungen usw.) und verteidigen Sie im Ermittlungs- sowie im Strafverfahren.

Vertretung in Steuerstrafsachen

 
Steuerstraftaten

Im Steuerstrafrecht wird unterschieden zwischen der Steuerstraftat (§ 369 ff AO) und der Steuerordnungswidrigkeit (§§ 377 ff AO). Die Steuerstraftaten werden im Regelfall von ordentlichen Strafgerichten behandelt Steuerordnungswidrigkeiten in der Regel bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzamter.

Steuerstraftat ist insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer die Finanzämter und andere Behörden über steuerliche erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder über steuerlich erhebliche Tatsachen, unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen Anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Durch Steuerhinterziehung gehen dem Staat erhebliche Ressourcen verloren. Gerade in einer Zeit gewaltiger Finanzierungslücken der öffentlichen Haushalte ist deshalb eine gestiegene Intensivierung der Strafverfolgung sowie immer härtere Urteile für ertappte Steuersünder zu bemerken. Teilweise werden unter dem Schlagwort „der Zweck heiligt die Mittel“ auch rechtsstaatlich äußerst fragliche Mittel und Ermittlungsmethoden eingesetzt, um Steuerhinterziehungen aufzudecken und Steuerhinterzieher zu überführen bzw. zu Selbstanzeigen zu veranlassen.

Der betroffene Steuerpflichtige steht dem doch sehr weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung und den Strafermittlungsbehörden ungleich schwächer gegenüber.

Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und ggf. damit einhergehende Zahlungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden (Durchsuchen, Beschlagnahmen, Vernehmungen) bringen erhebliche Einschnitte für den Steuerpflichtigen mit sich und können zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führen. Ziel einer präventiven Beratung muss es hier sein, die Einleitung von Ermittlungsverfahren, welche dann in der Folge ggf. in einem Steuerstrafverfahren münden, zu vermeiden bzw. alsbald deren Einstellung zu erwirken.

Für eine erfolgversprechende Verteidigung in Steuerstrafsachen sind sowohl steuerrechtliche als auch rechtliche, insbesondere straf- und strafprozessrechtliche Kenntnisse unabdingbar. Auf Grund der Doppelqualifikation unserer Berufsträger bzw. der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen steuerberatenden und rechtsberatenden Mitarbeitern unserer Kanzlei können wir Ihnen eine umfassende Vertretung und Verteidigung in Steuerstrafsachen bieten.

Steuerordnungswidrigkeiten

Steuerordnungswidrigkeit sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Steuerordnungswidrigkeiten liegen hauptsächlich dann vor, wenn eine Steuerverkürzung nicht durch vorsätzliches Handeln sondern durch Leichtfertigkeit eingetreten ist (leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, Steuergefährdung gemäß § 379 AO usw.). Leichtfertigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit. Dass in diesem Bereich regelmäßig Abgrenzungsprobleme zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit auftreten, liegt auf der Hand. Die richtige Kategorisierung kann jedoch weitreichende Folgen haben, so dass auch hier eine professionelle steuerliche und rechtliche Beratung angezeigt ist.

Beratung bei strafbefreiender Selbstanzeige

Die Selbstanzeige stellt eine Besonderheit des Steuerstrafrechtes dar. Dabei wird die Straffreiheit aus rein fiskalischen Zwecken gewährt. Durch die Selbstanzeige sollen bisher verborgene Steuerquellen erschlossen und dadurch das Steueraufkommen vermehrt werden. Um durch die Selbstanzeige Strafbefreiung zu erlangen, müssen deshalb zwingend sämtliche hierfür vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden, ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann die strafbefreiende Wirkung ganz oder teilweise entfallen.

Ob, wann und in welcher Form eine Selbstanzeige eingereicht werden sollte, sollte deshalb sorgfältigst unter Berücksichtigung aller steuerlichen und rechtlichen Umstände geprüft werden. Zu beachten ist insbesondere, dass für den Fall, dass mit der Steuerhinterziehung andere Straftaten im Zusammenhang stehen, für diese Taten die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt. Zu beachten ist weiterhin, dass die strafbefreiende Wirkung auch dann nicht eintreten kann, wenn die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden können. Regelmäßig sind insbesondere folgende Punkte bei einer Selbstanzeige abzuklären:

  • Wer gibt die Selbstanzeige ab?

  • Welche Formalien sind einzuhalten?

  • Welche Steuerarten sind betroffen?

  • Welche Einkunftsarten sind zu berücksichtigen?

  • Inhalt der Selbstanzeige

  • Welcher Personenkreis ist betroffen?

  • Besteht Eilbedürftigkeit, da die baldige Tatentdeckung droht?

  • Welche steuerlichen Folgen entstehen?

  • Welche strafrechtlichen Folgen entstehen?

Wir beraten Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige, erstellen diese für Sie und begleiten Sie beratend und unterstützend auch im weiteren Verfahren nach Abgabe der Selbstanzeige.

Berichtigung von Steuererklärungen

Wird im Nachhinein erkannt, dass eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, und das es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann, oder bereits gekommen ist, so besteht die Verpflichtung, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Richtigstellungen vorzunehmen. Insoweit spricht man von der Berichtigung von Erklärungen gemäß § 153 AO. Auch in verschiedenen weiteren Fällen besteht eine entsprechende Berichtigungspflicht.

Wesentlicher Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist, dass bei Abgabe einer „Selbstanzeige“ automatisch unterstellt wird, dass die unrichtige Abgabe von Steuererklärungen vorsätzlich oder leichtfertig (§ 378 AO) erfolgt ist.

Sofern eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht, die Berichtigung jedoch nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann dadurch selbst ein Steuerhinterziehungstatbestand verwirklicht werden.

Ob und inwieweit Berichtigungspflichten nach § 153 AO gegeben sind, hängt u. a. auch davon ab, ob und inwieweit bereits Festsetzungsfristen abgelaufen sind, d. h. Verjährung eingetreten ist.

Auch hier ist eine detaillierte Prüfung der Umstände des Sachverhalts erforderlich, um die richtige Handlungsalternative zu wählen.

Beratung bei Fahndungsmaßnahmen der Steuerbehörden

Die Steuerfahndung ist das Instrument der Finanzbehörden, Steuerstraftaten zu verfolgen. Da die Beamten der Steuerfahndung grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte der Kriminalpolizei nach der StPO haben, wird die Steuerfahndung auch als Kriminalpolizei in Steuersachen bezeichnet.

Der Steuerfahnder hat weitreichende Befugnisse, welche jeweils bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über Durchsuchung (auch körperliche Durchsuchung) Beschlagnahme bis hin zur vorläufigen Festnahme gehen können.

Der betroffene Steuerpflichtige steht den doch sehr weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung und den Strafermittlungsbehörden ungleich schwächer gegenüber. Wenn sich der Steuerpflichtige Maßnahmen der Steuerfahndung ausgesetzt sieht, stellen sich in der Praxis u. a. oft folgende Fragen:

  • Kann der Zutritt zum Durchsuchungsobjekt verhindert oder

  • zumindest auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt werden?

  • Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig und enthält er der erforderlichen Inhalt?

  • Muss der Durchsuchungsbeschluss vorgezeigt oder übergeben werden?

  • Können sich die Beamten gewaltsam Zutritt zu den Räumen verschaffen?

  • Müssen sich die Beamten vor Beginn der Maßnahmen ausweisen?

  • Wie lange ist ein Beschluss gültig und wann gilt er als verbraucht?

  • Inwieweit bestehen Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte und wurde hierüber ordnungsgemäß belehrt?

  • Inwieweit können Festnahmen oder Arreste ausgesprochen werden?

  • Welche Gegenstände können beschlagnahmt werden? usw.

Bei Maßnahmen der Steuerfahndung haben Sie grundsätzlich das Recht, einen steuerlichen oder anwaltlichen Berater hinzuziehen. Dieser kann dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Maßnahmen der Steuerfahnder vorliegen, etwaige Durchsuchungsbeschlüsse und sonstige Maßnahmen der Beamten wirksam sind.

Hierdurch kann im Einzelfall erreicht werden, dass die Steuerfahndung ihre Befugnisse nicht überschreitet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, keine Durchsuchungen auf Grund unwirksamer Durchsuchungsbeschlüsse erfolgen, Unterlagen zu Unrecht beschlagnahmt werden usw.

In jedem Fall sollte versucht werden, auch bei derart einschneidenden Maßnahmen Ruhe zu bewahren, Eskalationen zu vermeiden und die Gespräche auf sachlicher Ebene zu führen, da nicht selten der Ablauf von Steuerfahndungsmaßnahmen die Weichen für den weiteren Fortgang des Ermittlungs- bzw. Steuerstrafverfahrens stellt.